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Ein ausbildungsintegrietes duales Studium verbindet ein Bachelorstudium mit einer Berufsausbildung. Die Ausbildung an den verschiedenen Lernorten wird sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verknüpft. In ausbildungsintegrierten Studiengängen erwerben die dual Studierenden neben dem Bachelor-Hochschulabschluss auch einen anerkannten Berufsabschluss in der Praxis.
Praxisintegrierte duale Studiengänge integrieren intensive Praxisphasen bei den Kooperationspartner in das Bachelor-Hochschulstudium und schließt mit dem Bachelor der Hochschule ab.
Einer oder mehrere Betriebe (auch Verbände, Organisationen), in der Regel eine Hochschule (wobei es auch mehrere Hochschulen sein können), die Studierenden und fakultativ die Berufsschulen können Partner sein. Weitere Partner können mit unterschiedlichen Funktionen einbezogen werden, beispielsweise Kammern, Gewerkschaften, Unternehmerverbände.
Bei Berufsausbildungsverträgen ist grundsätzlich der Sitz des Betriebes für die Zuständigkeit der Kammer maßgeblich, bei externen Zulassungen der Wohnsitz der Prüfungskandidaten. Auf Antrag kann aber auch eine Überweisung an eine andere Kammer vorgenommen werden, etwa um die Ausbildungsbetreuung bei dualen Studiengängen, an denen Betriebe aus mehreren Kammerbezirken bzw. Bundesländern beteiligt sind, bei nur einer Kammer anzusiedeln.
Die Hochschule schließt mit den Partnerbetrieben einen Kooperationsvertrag. Einen Muster-Kooperationsvertrag finden Sie hier unter 'Für Hochschulen'. Der Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und den Betrieben, inhaltlich, strukturell und organisatorisch.
Auch das Verhältnis zwischen dual Studierenden und Kooperationsbetrieb wird vertraglich geregelt, durch einen Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag. Einen Muster-Praktikumsvertrag finden Sie hier unter 'Für Unternehmen'.
- Schulpflicht für die Dauer von 12 Schuljahren (§ 7 SchulG; § 4 Abs. 1 BSVO)
- Freiwilliger Besuch der Berufsschule nach § 4 Abs. 2 BSVO
- Unterrichtsangebot für Fachklassen nach Stundentafel für Studienberechtigte im Umfang von 480 Stunden (von 680 Stunden bei dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen; 520 Stunden bei dreijährigen Ausbildungsberufen)
- Erstellen eines Arbeitsplans zusammen mit der Hochschule
- Abgleichen der Inhalte von Hochschule und Berufsschule
- Unterrichtsorganisation integriert oder als ein vollständiges Jahr dem Studium vorgeschaltet
- Kooperation mit Betrieb und insbesondere mit Hochschule
Sofern eine Betreuung der Ausbildung durch die zuständige Kammer gewünscht wird, ist ein regulärer Berufsausbildungsvertrag mit der zuständigen Kammer abzuschließen. Da sich der Kooperationsvertrag nur auf Unternehmen und Hochschule bezieht, kann er einen Berufsausbildungsvertrag nicht ersetzen.
Generell ist eine Externenprüfung vor der Kammer möglich, wenn sich der Prüfling die Kenntnisse und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis angeeignet hat und eine Berufspraxis von mindestens dem Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer, das heißt, viereinhalb Jahren, nachweisen kann – oder auch früher, wenn er adäquate Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.
Im Rahmen des Berufsausbildungsvertrages verpflichten sich die ausbildenden Betriebe, die Vermittlung aller Inhalte nach Ausbildungsordnung sicherzustellen. Eine etwaige Freistellung vom Berufsschulunterricht bleibt hiervon unberührt. Mit dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrages sind weitere Pflichten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) verbunden, insbesondere die Ausbildungsvergütung.
Sofern die Auszubildenden das 18. Lebensjahr erreicht und die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, sind sie nicht mehr berufsschulpflichtig. Die Ausbildung lässt sich dann auf die Lernorte Hochschule und Betrieb beschränken. Die Pflicht des Ausbildungsbetriebes, die Vermittlung aller Inhalte nach Ausbildungsordnung sicherzustellen, bleibt hiervon unberührt.