Infos für Hochschulen
Die Hochschulen bemühen sich darum, die Praxisphasen aller Studiengänge zu ermöglichen. Da der Ausfall der jeweiligen Praxiszeiten mit eigenen Spezifika einhergeht, wird den Studierenden empfohlen, sich direkt mit ihren Prüfungsämtern respektive den entsprechenden Hochschulkoordinator*innen in Verbindung zu setzen und sich über die Möglichkeiten der Durchführung, Ausgestaltung, Verschiebung oder Nachholung von Praxissemestern zu erkundigen.
Ausnahmsweise können für Studierende, deren Praxisstellen aufgrund der Verbreitung von Covid-19 geschlossen worden sind, im Jahr 2020 analog § 6 Absatz 5 Satz 2 Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bis zu höchstens sechs Wochen anerkannt werden. Diese Ausnahme wird vor dem Hintergrund ermöglicht, dass die Schließung der Stellen aufgrund höherer Gewalt erfolgt ist und keinerlei Verschulden der Studierenden zugrunde liegt.
Weiter wird festgestellt, dass Praxisanteile nicht zwingend nur durch direkten persönlichen Kontakt erbracht werden können. Auch telefonische oder digitale Beratung oder vergleichbare Angebote können als Praxis anerkannt werden.
(Quelle: Rundschreiben vom 27.03.2020 des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz zur Erbringung der für die staatliche Anerkennung notwendigen Praxis in den Studiengängen der Sozialen Arbeit und Sozialpädagogik für 2020)
Für Studierende, die bis zum Wintersemester 2020 alle theoretischen Studienleistungen erbracht haben, aber aufgrund der Verbreitung von Covid-19 nicht die für die staatliche Anerkennung notwendigen Praxisleistungen erbringen konnten, können die Hochschulen im Einzelfall die staatliche Anerkennung auch nach Zeugnisübergabe erteilen, wenn die fehlende Praxis nachgeholt worden ist.
Arbeitgeber*innen und die Hochschulen werden ausdrücklich gebeten, Studienabsolvent*innen zu unterstützen, indem zum einen eine Arbeitsstelle auch vor der staatlichen Anerkennung angetreten werden kann und zum anderen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die fehlende Praxis möglichst unmittelbar im Rahmen des regulären Beschäftigungsverhältnisses nachgeholt werden kann.
Über während der Praxiszeiten zu erbringende prüfungsrelevante Studienleistungen entscheiden die Prüfungsausschüsse der Hochschulen in eigener Verantwortung.
(Quelle: Rundschreiben vom 27.03.2020 des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz zur Erbringung der für die staatliche Anerkennung notwendigen Praxis in den Studiengängen der Sozialen Arbeit und Sozialpädagogik für 2020)
Hier empfiehlt es sich mit dem Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs Rücksprache zu halten. Ggf. besteht die Möglichkeit des Wechsels in einen klassischen Vollzeitstudiengang auch ohne formale Bewerbung.
Beispiel: Studienplatz Hochschule Kaiserslautern, Studiengang Ingenieurwesen: Studierende können im Vollzeitstudium weiter studieren bzw. sich einen neuen Arbeitgeber suchen.
(Quelle: FAQs der Hochschule Kaiserslautern)
Beispiel: Studienplatz Hochschule Worms
Die Hochschulleitung in Worms ist übereingekommen, ausschließlich den hiervon betroffenen dual Studierenden zum kommenden Wintersemester 2020/21 den Wechsel von ihrem dualen Studiengang in den entsprechenden regulären Studiengang zu ermöglichen, unter Auslassung der Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach der Einschreibeordnung (EO).
Hierbei handelt es sich um eine befristete Ausnahmeregelung, die ausschließlich dann greift, wenn Studierende im Sommersemester 2020 Ihren Praxispartner aufgrund der Corona-Krise verloren haben.
(Quelle: Aktenvermerk der HL der Hochschule Worms)
Die Hochschulen haben für den Fall, dass anstehende Prüfungen aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation nicht durchgeführt werden können, auf Basis der bestehenden Prüfungsordnungen entschieden, faire Lösungen zu finden, die die betroffenen Studierenden vor Nachteilen schützen.
(Quelle: corona.rlp.de/index.php)
Der Prüfungsbetrieb in Form von Präsenzprüfungen ist hochschulspezifisch geregelt und im Moment (8.4.2020) eingestellt. Präsenzprüfungen, wie beispielsweise Klausuren, sind abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Schriftliche Prüfungsleistungen wie Studienarbeiten, Projektarbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten können in Abstimmung mit den Studiengangsleitungen fortgesetzt werden.
Die laufende Prüfungsphase ist zur Vorbereitung auf die verschobenen Prüfungen zu nutzen. Ggf. finden darüber hinaus Prüfungen derzeit in anderem Format - etwa Seminararbeiten - statt. Darüber erhalten die Studierenden Auskunft z.B. von ihrer Studiengangsleitung.
(Quelle: FAQ s der Hochschule Mainz)
Infos für Unternehmen
Gefördert werden können Berufsausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Berufsausbildung mit einem Studium verbunden ist (ausbildungsintegrierende duale Studiengänge).
KMU, die dual Studierende während des Studiums in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausbilden, können somit eine Ausbildungsprämie beantragen. Andere Kooperationsbetriebe eines dualen Studiums sind hingegen nicht in die Förderung einbezogen.
(Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern)
Eigentlich regelt der Arbeitsvertrag, wie viel Arbeitsleistung der/die Arbeitnehmer*in bringen soll und wie viel Geld er/sie dafür erhält. Um davon abzuweichen, muss der Arbeitsvertrag geändert werden. Das geht beispielsweise über einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag. Wenn es all das nicht gibt, dann muss der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmer*innen treffen; sie müssen zustimmen, dass kurz gearbeitet wird. Eine solche Vereinbarung legt dann fest, dass der/die Arbeitnehmer*in weniger Arbeitsleistung schuldet und der Arbeitgeber auch weniger Arbeitsentgelt zahlen muss, bzw. Kurzarbeitergeldanspruch geltend gemacht wird.
(Quelle: www.swr.de/swr1/bw/programm/fragen-zur-kurzarbeit-100.html)
Die Regelungen des BBiG gelten für dual Studierende nur dann und nur insoweit sie parallel zum Studium eine berufliche Ausbildung absolvieren (ausbildungsintegriertes duales Studium). Das BBiG gilt nicht für praxisintegriert dual Studierende, die lediglich zu Praxisphasen im Betrieb sind und ausschließlich einen akademischen Abschluss erwerben.
Betroffene sollten daher ihren Vertrag überprüfen auf entsprechende Regelungen, wie z.B. Rückkehrpflicht in den Betrieb bei Schließung der Hochschule, die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bzw. den Betriebsrat vor Ort ansprechen, um gemeinsam eine Lösung zu finden.
Infos für Studierende
Die KfW Bankengruppe teilt fernmündlich mit, dass die finanzielle Unterstützung für Studierende durch die KfW dual Studierende nicht miteinbezieht.
(Quelle: Telefonische Auskunft der KfW Bankengruppe Frankfurt am Main vom 22.07.2020)
Die Hochschulen bemühen sich darum, die Praxisphasen aller Studiengänge zu ermöglichen. Da der Ausfall der jeweiligen Praxiszeiten mit eigenen Spezifika einhergeht, wird den Studierenden empfohlen, sich direkt mit ihren Prüfungsämtern respektive den entsprechenden Hochschulkoordinator*innen in Verbindung zu setzen und sich über die Möglichkeiten der Durchführung, Ausgestaltung, Verschiebung oder Nachholung von Praxissemestern zu erkundigen.
Ausnahmsweise können für Studierende, deren Praxisstellen aufgrund der Verbreitung von Covid-19 geschlossen worden sind, im Jahr 2020 analog § 6 Absatz 5 Satz 2 Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bis zu höchstens sechs Wochen anerkannt werden. Diese Ausnahme wird vor dem Hintergrund ermöglicht, dass die Schließung der Stellen aufgrund höherer Gewalt erfolgt ist und keinerlei Verschulden der Studierenden zugrunde liegt.
Weiter wird festgestellt, dass Praxisanteile nicht zwingend nur durch direkten persönlichen Kontakt erbracht werden können. Auch telefonische oder digitale Beratung oder vergleichbare Angebote können als Praxis anerkannt werden.
(Quelle: Rundschreiben vom 27.03.2020 des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz zur Erbringung der für die staatliche Anerkennung notwendigen Praxis in den Studiengängen der Sozialen Arbeit und Sozialpädagogik für 2020)
Für Studierende, die bis zum Wintersemester 2020 alle theoretischen Studienleistungen erbracht haben, aber aufgrund der Verbreitung von Covid-19 nicht die für die staatliche Anerkennung notwendigen Praxisleistungen erbringen konnten, können die Hochschulen im Einzelfall die staatliche Anerkennung auch nach Zeugnisübergabe erteilen, wenn die fehlende Praxis nachgeholt worden ist.
Arbeitgeber*innen und die Hochschulen werden ausdrücklich gebeten, Studienabsolvent*innen zu unterstützen, indem zum einen eine Arbeitsstelle auch vor der staatlichen Anerkennung angetreten werden kann und zum anderen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die fehlende Praxis möglichst unmittelbar im Rahmen des regulären Beschäftigungsverhältnisses nachgeholt werden kann.
Über während der Praxiszeiten zu erbringende prüfungsrelevante Studienleistungen entscheiden die Prüfungsausschüsse der Hochschulen in eigener Verantwortung.
(Quelle: Rundschreiben vom 27.03.2020 des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz zur Erbringung der für die staatliche Anerkennung notwendigen Praxis in den Studiengängen der Sozialen Arbeit und Sozialpädagogik für 2020)
Hier muss unterschieden werden zwischen ausbildungs- und praxisintegriert Studierenden:
Da Kurzarbeit regelmäßig nicht für Auszubildende gilt, ist die Ausbildung so umzuorganisieren, dass weiterhin ausgebildet werden kann. Denn der Ausbildende hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG eine Ausbildungspflicht. Das bedeutet auch, dass Ausbilder*innen zu jeder Zeit zur Verfügung stehen müssen und nicht alle gleichzeitig zu Hause bleiben können. Weiterhin ergibt sich, dass die Ausbildungsvergütung für die Azubis nicht gekürzt werden darf. Die Ausbildungsvergütung ist kein Arbeitslohn, sondern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung. Deshalb ist der Ausbildungsbetrieb auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet, auch wenn der Auszubildende durch die im Betrieb geltende Kurzarbeit nicht mehr ausgebildet wird.
Sollten Auszubildende von Kurzarbeit betroffen sein, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Ist trotz besten Bemühens eine Umorganisation nicht möglich und sind alle Maßnahmen ausgeschöpft, dürfen in ganz wenigen Ausnahmefällen auch Azubis nach Hause geschickt werden. Aber selbst dann muss die Vergütung weitergezahlt werden. Sobald die Berufsschulen wieder geöffnet haben, sind die Azubis verpflichtet diese wieder regelmäßig zu besuchen (§ 13 Nr. 2 BBiG).
Mitunter bietet auch die regionale IHK ein Ersatzangebot an. Insgesamt müssen sich die Azubis jederzeit für die Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb bereithalten, d.h. es handelt sich nicht um „Urlaub“.
(Quelle: www.igmetall-bbs.de/aktuelles/meldung/aktuelle-rechtliche-infos-rund-um-das-corona-virus-und-die-auswirkungen-auf-die-ausbildung-und-das-d/)
Für praxisintegrierte Studiengänge gibt es keine allgemeingültigen Regelungen. Manchmal ist der Vertrag zwischen Unternehmen und dual Studierenden ein mehr oder weniger normaler Arbeitsvertrag, manchmal sind die Praxisphasen aber eher mit Pflichtpraktika vergleichbar, so dass sonst übliche arbeitsrechtliche Regelungen nicht greifen. Hier geben die konkreten Verträge zwischen Studierenden, Arbeitgebern und Hochschule Aufschluss.
(Quelle: https://www.igmetall-nrw.de/corona-spezial/fragen-antworten-fuer-studierende/)
Hier empfiehlt es sich mit dem Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs Rücksprache zu halten. Ggf. besteht die Möglichkeit des Wechsels in einen klassischen Vollzeitstudiengang auch ohne formale Bewerbung.
Beispiel: Studienplatz Hochschule Kaiserslautern, Studiengang Ingenieurwesen: Studierende können im Vollzeitstudium weiter studieren bzw. sich einen neuen Arbeitgeber suchen.
Quelle: FAQs der Hochschule Kaiserslautern
Beispiel: Studienplatz Hochschule Worms
Die Hochschulleitung in Worms ist übereingekommen, ausschließlich den hiervon betroffenen dual Studierenden zum kommenden Wintersemester 2020/21 den Wechsel von ihrem dualen Studiengang in den entsprechenden regulären Studiengang zu ermöglichen, unter Auslassung der Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach der Einschreibeordnung (EO).
Hierbei handelt es sich um eine befristete Ausnahmeregelung, die ausschließlich dann greift, wenn Studierende im Sommersemester 2020 Ihren Praxispartner aufgrund der Corona-Krise verloren haben.
Quelle: Aktenvermerk der Leitung der Hochschule Worms
Eigentlich regelt der Arbeitsvertrag, wie viel Arbeitsleistung der/die Arbeitnehmer*in bringen soll und wie viel Geld er/sie dafür erhält. Um davon abzuweichen, muss der Arbeitsvertrag geändert werden. Das geht beispielsweise über einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag. Wenn es all das nicht gibt, dann muss der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmer*innen treffen; sie müssen zustimmen, dass kurz gearbeitet wird. Eine solche Vereinbarung legt dann fest, dass der/die Arbeitnehmer*in weniger Arbeitsleistung schuldet und der Arbeitgeber auch weniger Arbeitsentgelt zahlen muss, bzw. Kurzarbeitergeldanspruch geltend gemacht wird.
(Quelle: www.swr.de/swr1/bw/programm/fragen-zur-kurzarbeit-100.html)
Jobbende Studierende können kein Kurzarbeitergeld beziehen, weil sie in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Für die Betrachtung, ob Kurzarbeit ein passendes Instrument ist, ist das Arbeitsverhältnis grundlegend und nur, wenn jemand sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, dann könnten auch die anderen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sein.
(Quelle: www.swr.de/swr1/bw/programm/fragen-zur-kurzarbeit-100.html)
Zunächst müssen die Rahmenbedingungen mit dem jeweiligen Unternehmen, in dem Praxisphasen absolviert werden, geklärt werden.
Generell kann man auf Online-Jobportalen nach Angeboten suchen. Diese Online-Jobportale gibt es auch speziell für Studierende, auch mit regionalem Fokus. Aktuell gibt es Bereiche, die erhöhten Personalbedarf haben:
- Lieferdienste für Essen und Getränke
- Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte
- Logistik
- Reinigungsfirmen
- Tankstellen
- Erntehelfer/in; hier wurde dieses neue Portal gestartet: https://www.daslandhilft.de/
(Quelle: www.studentenwerke.de/de/content/corona-faqs-der-studenten-und)
Am besten wenden Sie sich an die Sozialberatung des Studenten- oder Studierendenwerks. Viele Studierendenwerke haben auch Härtefonds oder Darlehenskassen. Online-Übersicht über die Darlehenskassen der Studenten- und Studierendenwerke finden Sie hier: https://www.studentenwerke.de/de/content/darlehenskasse
Holen Sie sich aber vorher verschiedene Angebote ein und vergleichen Sie diese sorgfältig. Achten Sie auf die Voraussetzungen für einen Studienkredit der jeweiligen Anbieter, die Bearbeitungsgebühren, die Zinshöhe und Rückzahlungsmodalitäten.
(Quelle: www.studentenwerke.de/de/content/corona-faqs-der-studenten-und)
Die Bundesagentur für Arbeit schreibt aufgrund des Coronavirus zu der Frage folgendes (Stand: 26. März 2020):
"In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.
In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.
Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.
Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen."
Findet kein Unterricht an der Berufsschule statt, müssen die Auszubildenden im Betrieb erscheinen. Hintergrund ist, dass der Betrieb die Auszubildenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der betrieblichen Ausbildung freistellt. Da viele Unternehmen derzeit aber individuelle Regelungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus treffen, sollten sich Azubis vorab bei ihrem Arbeitgeber und ihrer JAV erkundigen. Da durch den Berufsschulausfall mehr Auszubildende als üblich im Betrieb sein werden, sollte sich die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) schnellstmöglich mit der Ausbildungsleitung in Verbindung setzen, um alternative Ausbildungsinhalte zu vereinbaren. In Frage kommen etwa Lehrstoff nachzuholen oder vorzuziehen sowie andere Schulungen abzuhalten, wie z. B. Produktschulungen, Schulungen zu SoftSkills oder interkulturelle Trainings.
Bietet die Berufsschule alternativen Unterricht, z.B. online an, muss der Betrieb dafür freistellen (§15 BBiG). Die Schule muss die Mittel (Programme, Endgeräte, …) zur Verfügung stellen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Im Zweifel kann jedoch auch der Ausbildungsbetrieb gefragt werden, ob die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden können.
(Quelle:https://www.igmetall-bbs.de/aktuelles/meldung/aktuelle-rechtliche-infos-rund-um-das-corona-virus-und-die-auswirkungen-auf-die-ausbildung-und-das-d/)
Die Regelungen des BBiG gelten für dual Studierende nur dann und nur insoweit sie parallel zum Studium eine berufliche Ausbildung absolvieren (ausbildungsintegriertes duales Studium). Das BBiG gilt nicht für praxisintegriert dual Studierende, die lediglich zu Praxisphasen im Betrieb sind und ausschließlich einen akademischen Abschluss erwerben.
Betroffene sollten daher ihren Vertrag auf entsprechende Regelungen, wie z.B. Rückkehrpflicht in den Betrieb bei Schließung der Hochschule überprüfen und Ihre Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)/ ihren Betriebsrat vor Ort ansprechen, um gemeinsam eine Lösung zu finden.
Die Hochschulen haben für den Fall, dass anstehende Prüfungen aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation nicht durchgeführt werden können, auf Basis der bestehenden Prüfungsordnungen entschieden, faire Lösungen zu finden, die die betroffenen Studierenden vor Nachteilen schützen.
(Quelle: https://corona.rlp.de/index.php?id=33554)
Der Prüfungsbetrieb in Form von Präsenzprüfungen ist hochschulspezifisch geregelt und im Moment (8.4.2020) eingestellt. Präsenzprüfungen, wie beispielsweise Klausuren, sind abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Schriftliche Prüfungsleistungen wie Studienarbeiten, Projektarbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten können in Abstimmung mit den Studiengangsleitungen fortgesetzt werden.
Die laufende Prüfungsphase ist zur Vorbereitung auf die verschobenen Prüfungen zu nutzen. Ggf. finden darüber hinaus Prüfungen derzeit in anderem Format - etwa Seminararbeiten - statt. Darüber erhalten die Studierenden Auskunft z.B. von ihrer Studiengangsleitung.
(Quelle: FAQ s der Hochschule Mainz)
Infolge der aktuellen COVID-19-Pandemie ist gesetzlich entschieden, dass in den nächsten drei Monaten befristet bis zum 30.6.2020 keine Kündigungen ausgesprochen werden dürfen, wenn die Mietzahlungsschwierigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie entstanden sind.
Dieser ursächliche Zusammenhang muss glaubhaft dargelegt werden.
(Quelle: www.studentenwerke.de/de/content/corona-faqs-der-studenten-und)
Laut Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) werden Einnahmen aus Tätigkeiten, die zur Unterstützung des Gesundheitswesens, sozialer Einrichtungen oder der Landwirtschaft beitragen, auf das BAföG nur in den Monaten angerechnet, in denen BAföG-Empfänger*innen die entsprechenden Einkünfte erhalten. Damit behalten BAföG-Geförderte ihren Anspruch.
(Quelle: Pressemitteilung BMBF vom 25.03.2020: www.bmbf.de/de/karliczek-bafoeg-anspruch-bleibt-bei-engagement-gegen-corona-pandemie-erhalten-10653.html)
Während der Corona-Zeit gilt seit dem 1. April der Notfall-KiZ (Kindergeldzuschlag). Ob Sie Anspruch haben, können Sie mit dem Lotsen der Arbeitsagentur prüfen.
(Quelle: https://www.bmfsfj.de/kiz)